Impressum

der Geschichtsverein Hahn und Friesenrath e.V.
Stand: März 2012

  • gegründet am 6.November 1983 - durch 13 Bürger aus Hahn und Friesenrath
    zur Zeit 129 Mitglieder

Vorsitzende

Wolfgang Völl ( seit 2002 bis heute)

Otto Remer ( 1996 - 2002)

Prof. H.-J. Oellers (1994 - 1996)

Walter Fuhs (1983 - 1994)

1.Vorsitzender:
Wolfgang Völl
Bertholdstraße 14
52223 Stolberg-Breinig
Tel.: 02402 - 124 79 80
voelli.w@t-online.de

Geschäftsführer:
Friedhelm Schrötgens
Knipp 1
52076 Aachen-Hahn
Tel.: 02408 - 58 970
friedhelmschroetgens@web.de

Archivar:
Otto Remer
Friesenrather Weg 50
52076 Aachen
Tel.: 02408 - 58 503
otto.remer@gmx.de

Satzungsmäßige Aufgaben

Zweck
Zweck des Vereins ist die Erforschung und Überlieferung der Geschichte der Dörfer Hahn und Friesenrath, ihre Einbettung in die Geschichte der umliegenden Gemeinden sowie die Pflege des Geschichts- und Heimatbewusstseins.
Verwirklichung
Der Satzungszweck des Vereins wird verwirklicht durch Vorträge, Exkursionen, Veröffentlichungen und Gedankenaustausch sowohl mit den Bürgern als auch mit anderen Vereinen und Stellen, die ähnliche Zwecke verfolgen.


Inhaltlich verantwortlich / Copyright aller Texte u. Bilder
Geschichtsverein Hahn und Friesenrath e.V.

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SATZUNG

§ 1 Name und Sitz

1. Der am 6. November 1983 gegründete Verein trägt den Namen "Geschichtsverein Hahn und Friesenrath e.V.". Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Aachen eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Aachen-Hahn. Als Postanschrift des Vereins gilt die Anschrift des jeweiligen Vorsitzenden.

§ 2 Zweck

1. Zweck des Vereins ist die Erforschung und Überlieferung der Geschichte der Dörfer Hahn und Friesenrath, ihrer Einbettung in die Geschichte der umliegenden Gemeinden sowie die Pflege des Geschichts- und Heimatbewusstseins.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Vorträge, Exkursionen, Veröffentlichungen und Gedankenaustausch sowohl mit den Bürgern als auch mit anderen Vereinen und Stellen, die ähnliche Zwecke verfolgen. Es ist ein Archiv eingerichtet.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.


§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
2. Die Mitgliedschaft erlischt:
a. bei natürlichen Personen durch Tod,
b. bei juristischen Personen durch Auflösung,
c. durch Austritt,
d. durch Ausschluss.
3. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung des Mitglieds an den geschäftsführenden Vorstand. Er ist nur zum Ende des jeweils laufenden Geschäftsjahres zulässig.
4. Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen:
a. wegen ehrenrührigen Verhaltens,
b. wegen groben Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,
c. wegen Nichterfüllung der Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung.
5. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein wird vom erweiterten Vorstand beschlossen. Vor dem Beschluss muss dem betreffenden Mitglied die Möglichkeit der Anhörung gegeben werden.

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung sowie zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
7. Der Schriftführer protokolliert die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied, gegenzuzeichnen.

§ 10 Wahlen

1. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden nach folgendem Modus gewählt: Der 1. Vorsitzende, der Schriftführer und 2 Beisitzer werden in den geraden Jahren gewählt. Der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und 2 Beisitzer werden in den ungeraden Jahren gewählt.
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt durch Akklamation den Wahlleiter und die Stimmzähler. Vorstandsmitglieder des abgelaufenen Geschäftsjahres dürfen hierzu nicht gewählt werden.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden in getrennten Wahlgängen gewählt, und zwar mit einfacher Mehrheit . Die Wahlen sind geheim. Eine offene Wahl ist nur bei einem einstimmigen Votum der Mitgliederversammlung möglich.

§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand arbeitet:
a) als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 des BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
b) als erweiterter Vorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem Schriftführer und den 4 Beisitzern.
2. Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können vorzeitig aus ihrer Funktion abberufen werden, wenn die Mitgliederversammlung dies mit ¾ der abgegebenen Stimmen beschließt.
3. Wiederwahl ist zulässig.
4. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit beim geschäftsführenden Vorstand liegt vor, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei Verhinderung die seines Stellvertreters.
5. Dem erweiterten Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Der Vorsitzende oder ein von ihm benanntes Vorstandsmitglied berufen ein und leiten die Sitzungen. Der erweiterte Vorstand tritt zusammen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder 4 Vorstandsmitglieder dies beantragen. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der erweiterte Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl in der Mitgliederversammlung zu berufen.

 

§ 5 Ehrenmitgliedschaft


Die ordentliche Mitgliederversammlung kann besonders verdiente Förderer der
Bestrebungen des Vereins zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Ihre Höhe wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 7 Vereinsvermögen

1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
2. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, ausgenommen davon ist die Möglichkeit des Ersatzes von Aufwendungen durch den erweiterten Vorstand des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Sofern ein Mitglied aus dem Verein ausscheidet, hat es keinen Anspruch auf Teile des Vereinsvermögens.
5. Der Rechnungsabschluss für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr wird durch zwei von der Mitgliederversammlung bestimmte Rechnungsprüfer geprüft. Eine direkte Wiederwahl beider Kassenprüfer ist nicht zulässig.

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der geschäftsführende Vorstand
c) Der erweiterte Vorstand ( im Folgenden "Vorstand" genannt ).

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.
2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
a) die Wahl des Vorstandes
b) die Entlastung des Vorstandes
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei wichtigen Gründen jederzeit vom Vorstand einberufen werden.
4. Zu den Mitgliederversammlungen muss der Vorstand unter Angabe der Tages ordnung mindestens drei Wochen vorher einladen.
5. Einzelanträge zur Tagesordnung müssen spätestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand vorliegen. Der Vorstand ist verpflichtet, diese Anträge vorzubereiten und zur Tagesordnung zu nehmen.

6. Zu den Aufgaben des erweiterten Vorstandes gehören:
a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen,
b) das Aufstellen eines Veranstaltungsprogramms im Sinne des Satzungszwecks,
c) die Bewilligung von größeren Ausgaben,
d) der Ausschluss von Mitgliedern.
7. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er kann auch kleinere Ausgaben bewilligen. Er unterrichtet den erweiterten Vorstand über seine Tätigkeiten und Beschlüsse bei der nächstfolgenden Sitzung des erweiterten Vorstandes.
8. Die Kassenführung obliegt dem Schatzmeister. Er hat bei seiner Tätigkeit die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung zu beachten. Bei Nachfrage hat er den erweiterten Vorstand über die Kassenlage zu unterrichten. Er leitet den Vertrieb aller vom Verein herausgegebenen Publikationen.
9. Dem Schriftführer obliegt das Protokollieren der Sitzungen des erweiterten Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Er ist berechtigt, in Abstimmung mit dem erweiterten Vorstand Anschreiben an die Mitglieder zu richten und die Korrespondenz des Vereins durchzuführen. Er führt die Mitgliederlisten und leitet die Mitgliederwerbung.
10. Die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind in einem Protokollbuch fest zu halten, das vom stellvertretenden Vorsitzenden geführt und verwahrt wird.

§ 12 Auflösung

1. Über die Auflösung des Vereins kann nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschließen.
2. Bei Auflösung des Vereins fällt das verbleibende Vermögen an die Stadt Aachen. Das Geldvermögen ist von der Stadt Aachen für denkmalpflegerische Zwecke in Hahn und Friesenrath zu verwenden. Das Archiv ist nach Maßgabe der auflösenden Versammlung zu verwenden.

§ 13 Gerichtsstand

Gerichtsstand des Vereins ist Aachen.

 

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