|
§ 1
Name und Sitz
1. Der
am 6. November 1983 gegründete Verein trägt den Namen
"Geschichtsverein Hahn und Friesenrath e.V.".
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Aachen eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Aachen-Hahn. Als Postanschrift des Vereins
gilt die Anschrift des jeweiligen Vorsitzenden.
§ 2
Zweck
1.
Zweck des Vereins ist die Erforschung und Überlieferung der Geschichte der
Dörfer Hahn und Friesenrath, ihrer Einbettung in die Geschichte der
umliegenden Gemeinden sowie die Pflege des Geschichts- und
Heimatbewusstseins.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Vorträge, Exkursionen,
Veröffentlichungen und Gedankenaustausch sowohl mit den Bürgern als auch
mit anderen Vereinen und Stellen, die ähnliche Zwecke verfolgen. Es ist ein
Archiv eingerichtet.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
§ 3 Geschäftsjahr
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4
Mitgliedschaft
1.
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
2. Die Mitgliedschaft erlischt:
a. bei natürlichen Personen durch Tod,
b. bei juristischen Personen durch Auflösung,
c. durch Austritt,
d. durch Ausschluss.
3. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung des Mitglieds an
den geschäftsführenden Vorstand. Er ist nur zum Ende des jeweils laufenden
Geschäftsjahres zulässig.
4. Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen:
a. wegen ehrenrührigen Verhaltens,
b. wegen groben Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,
c. wegen Nichterfüllung der Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung.
5. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein wird vom erweiterten
Vorstand beschlossen. Vor dem Beschluss muss dem betreffenden Mitglied die
Möglichkeit der Anhörung gegeben werden.
6. Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen
Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung sowie zur Auflösung
des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich.
7. Der Schriftführer protokolliert die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen
Vorstandsmitglied, gegenzuzeichnen.
§ 10
Wahlen
1. Die
Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden nach folgendem Modus gewählt: Der
1. Vorsitzende, der Schriftführer und 2 Beisitzer werden in den geraden
Jahren gewählt. Der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und 2
Beisitzer werden in den ungeraden Jahren gewählt.
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt durch Akklamation den
Wahlleiter und die Stimmzähler. Vorstandsmitglieder des abgelaufenen
Geschäftsjahres dürfen hierzu nicht gewählt werden.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden in getrennten Wahlgängen gewählt,
und zwar mit einfacher Mehrheit . Die Wahlen sind
geheim. Eine offene Wahl ist nur bei einem einstimmigen Votum der
Mitgliederversammlung möglich.
§ 11
Vorstand
1. Der
Vorstand arbeitet:
a) als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus dem 1. Vorsitzenden, dem
stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie sind Vorstand im
Sinne des § 26 Abs. 2 des BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
b) als erweiterter Vorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand,
dem Schriftführer und den 4 Beisitzern.
2. Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können vorzeitig aus
ihrer Funktion abberufen werden, wenn die Mitgliederversammlung dies mit ¾
der abgegebenen Stimmen beschließt.
3. Wiederwahl ist zulässig.
4. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit beim
geschäftsführenden Vorstand liegt vor, wenn mindestens 2 Mitglieder
anwesend sind. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden
Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden oder bei Verhinderung die seines Stellvertreters.
5. Dem erweiterten Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Der
Vorsitzende oder ein von ihm benanntes Vorstandsmitglied berufen ein und
leiten die Sitzungen. Der erweiterte Vorstand tritt zusammen, wenn das
Vereinsinteresse dies erfordert oder 4 Vorstandsmitglieder dies beantragen.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der erweiterte Vorstand
berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl in der
Mitgliederversammlung zu berufen.
|
§
5 Ehrenmitgliedschaft
Die ordentliche Mitgliederversammlung kann besonders verdiente Förderer der
Bestrebungen des Vereins zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 6
Mitgliedsbeiträge
Von den
Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Ihre Höhe wird durch Beschluss
der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 7
Vereinsvermögen
1. Die
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden.
2. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins, ausgenommen davon ist die Möglichkeit des Ersatzes
von Aufwendungen durch den erweiterten Vorstand des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Sofern ein Mitglied aus dem Verein ausscheidet, hat es keinen Anspruch
auf Teile des Vereinsvermögens.
5. Der Rechnungsabschluss für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr wird
durch zwei von der Mitgliederversammlung bestimmte Rechnungsprüfer geprüft.
Eine direkte Wiederwahl beider Kassenprüfer ist nicht zulässig.
§ 8
Organe
Die
Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der geschäftsführende Vorstand
c) Der erweiterte Vorstand ( im Folgenden "Vorstand" genannt ).
§ 9
Mitgliederversammlung
1. Im
ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres hat eine ordentliche
Mitgliederversammlung stattzufinden.
2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
a) die Wahl des Vorstandes
b) die Entlastung des Vorstandes
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei wichtigen Gründen
jederzeit vom Vorstand einberufen werden.
4. Zu den Mitgliederversammlungen muss der Vorstand unter Angabe der Tages ordnung mindestens drei Wochen vorher einladen.
5. Einzelanträge zur Tagesordnung müssen spätestens zehn Tage vor der
Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand vorliegen. Der Vorstand ist
verpflichtet, diese Anträge vorzubereiten und zur Tagesordnung zu nehmen.
6. Zu
den Aufgaben des erweiterten Vorstandes gehören:
a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die
Behandlung von Anregungen,
b) das Aufstellen eines Veranstaltungsprogramms im Sinne des
Satzungszwecks,
c) die Bewilligung von größeren Ausgaben,
d) der Ausschluss von Mitgliedern.
7. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund
ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er kann auch
kleinere Ausgaben bewilligen. Er unterrichtet den erweiterten Vorstand über
seine Tätigkeiten und Beschlüsse bei der nächstfolgenden Sitzung des
erweiterten Vorstandes.
8. Die Kassenführung obliegt dem Schatzmeister. Er hat bei seiner Tätigkeit
die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung zu beachten. Bei Nachfrage hat
er den erweiterten Vorstand über die Kassenlage zu unterrichten. Er leitet
den Vertrieb aller vom Verein herausgegebenen Publikationen.
9. Dem Schriftführer obliegt das Protokollieren der Sitzungen des
erweiterten Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Er ist berechtigt, in
Abstimmung mit dem erweiterten Vorstand Anschreiben an die Mitglieder zu
richten und die Korrespondenz des Vereins durchzuführen. Er führt die
Mitgliederlisten und leitet die Mitgliederwerbung.
10. Die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind in einem
Protokollbuch fest zu halten, das vom stellvertretenden Vorsitzenden
geführt und verwahrt wird.
§ 12
Auflösung
1. Über
die Auflösung des Vereins kann nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene
Mitgliederversammlung beschließen.
2. Bei Auflösung des Vereins fällt das verbleibende Vermögen an die Stadt
Aachen. Das Geldvermögen ist von der Stadt Aachen für denkmalpflegerische
Zwecke in Hahn und Friesenrath zu verwenden. Das Archiv ist nach Maßgabe
der auflösenden Versammlung zu verwenden.
§ 13
Gerichtsstand
Gerichtsstand
des Vereins ist Aachen.
|